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Bauherrnhaftpflichtversicherung (AH446) (AH446)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH446
BAUHERRNHAFTPFLICHTVERSICHERUNG
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf Schadenersatzverpflichtungen des Ve
Teilwertklausel (F63) (F63)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F63
TEILWERTKLAUSEL
Soweit bei der Versicherung von Gebäuden der Versicherungsschutz nur für bestimmte Bau
Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko (AH3429.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Erweiterter Versicherungsschutz für das Produkte-
haftpflichtrisiko - AH3429.12
1. Die besondere Vereinbarung gemäß A 2.4. EHVB ist getroffen.
2. Vordeckung
2.1. Der
Berechnungsstaffel Röhren (EG210)
ELEKTRONIKVERSICHERUNG BESONDERE BEDINGUNG EG210
Staffel zur Berechnung der Entschädigung für
Röntgenröhren und Ventile, Bildverstärkerröhren,
Vakuumröhren
GP-FBU-98 (GP-FBU-98)
chäden, die als Folge von Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen
Erhitzungsanlagen und deren Inhalt entstehen, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
mitversichert, auch wenn der