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Hinweis auf Änderung der Ö-Norm BW-S7 (BW-S7)
BAUWESEN - Hinweis auf Änderung der Ö-Norm - BW-S7
In Anpassung an die mit 1. Jänner 1983 herausgegebene Ö-NORM A 2060 und an die mit 1. März
1983 herausgegebene Ö-NORM B 2110 werden, soferne dem Ve
ARGE-Baugewerbe (AH3853.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Arbeitsgemeinschaft des Baugewerbes oder
ähnlicher Gewerbe - AH3853.12
1. Abschnitt B, Ziffer 3.4 EHVB findet keine Anwendung.
Besteht ein Solidarschuldverhältnis mit
Plus ab 11 % Invalidität (UN1075.18)
UNFALL - Plus ab 11 % Invalidität - UN1075.18
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dau
Abhol- und Zustelldienst von Fahrzeugen (AH427) (AH427)
Vernichtung, Verlust
oder Abhandenkommen von in Verwahrung genommenen Fahrzeugen einschließlich deren Zubehör auf der
Fahrt vom Kunden zum versicherten Betrieb und umgekehrt im Zuge des Abholens und
Zusatzbedingungen für die Maschinen-Pauschal -BU-Versicherung (MU3002.12)
Beschädigungen an
- Maschinen, Anlagen und Geräten, deren Neuwert je Gerät bei Vertragsabschluss
unter EUR 200,- liegt
- Maschinen, Anlagen und Geräten, deren Neuwert je Gerät bei Vertragsabschluss
EUR 100 [...] Sachen:
In Abänderung des Art. 1 Pkt. 1 der AMBUB gilt vereinbart, dass als versicherte Sache, aus deren
Beschädigung ein Unterbrechungsschaden entsteht, sämtliche gewerblich genutzte, im Eigentum
des V