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Teilwertklausel (F63) (F63)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F63
TEILWERTKLAUSEL
Soweit bei der Versicherung von Gebäuden der Versicherungsschutz nur für bestimmte Bau
Erweitertes Produktehaftpflichtrisiko (AH3429.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Erweiterter Versicherungsschutz für das Produkte-
haftpflichtrisiko - AH3429.12
1. Die besondere Vereinbarung gemäß A 2.4. EHVB ist getroffen.
2. Vordeckung
2.1. Der
GP-FBU-98 (GP-FBU-98)
chäden, die als Folge von Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen
Erhitzungsanlagen und deren Inhalt entstehen, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
mitversichert, auch wenn der
Basis für Freizeitunfälle (UN1079.21)
UNFALL - Basis für Freizeitunfälle - UN1079.21
Versicherungsschutz besteht nur für Freizeitunfälle.
Freizeitunfälle sind Unfälle, die nicht Arbeitsunfälle und diesen gleichgestellte Unfälle im Sinn
Selbstvermarkter und Ab-Hof-Verkäufer (AHo006.18)
Sonnensegel);
b.) Handmaschinen;
c.) Werkzeuge;
d.) KFZ-Anhänger (auch fahrbare Verkaufsanhänger) und deren Zubehör (wie unter
anderem Markisen und Sonnensegel);
e.) elektrische Anlagen (soweit diese nicht