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Verbesserte Gliedertaxe für Berufsmusiker (UN1062.16)
für Berufsmusiker - UN1062.16
In teilweiser Erweiterung des Artikel 7, Pkt. 3.2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Unfallversicherung gelten ausschließlich nachfolgende
Plus (UN1074.18)
UNFALL - Plus - UN1074.18
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB wird wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so wird
Mietwert, Mietzins, Mietverlust (ImG020.22)
s
einschl. Betriebskosten) der vom Schaden betroffenen Versicherungsräumlichkeit, sofern dieser
aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen tatsächlich zu zahlen ist.
3. Bei unbenutzbaren Räumen
GLASBRUCH - Verglasungen von Buswartehäuschen und -haltestellen - Gl3015.21 (Gl3015.21)
Untersuchung, Abfuhr, Behandlung und
Deponierung vom Schaden betroffener versicherter Sachen.
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind mitversichert: Kosten für NOTVERGLASUNGEN und
ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE
STURM – Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert in Gebäuden am Versicherungsort zum Neuwert (St3032.19)
Bagger, Zugmaschinen,
Tieflader) am Versicherungsort im Gebäude ist gemäß Art. 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde
liegenden Besonderen Bedingung St3016, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren
Versicherungswert