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BESONDERE BEDINGUNG OBJEKTSCHUTZ 2005 (BBO-05) (BBO-05)
dass die neuen Bedingungen und
Sicherheitsvorschriften dem Vertrag zugrunde zu legen sind, gelten weiterhin die
bisherigen Vertragsgrundlagen.
(gilt für F, ST, LW)
3. Anzeige von Gefahrerhöhungen - Ve [...] mers wird ein Regiezuschlag von derzeit 170 % anerkannt. Der Regiezuschlag
ist auf das Grundgehalt/den Grundlohn aufzu-
schlagen.
(gilt für F, ST, LW)
8. Restwertklausel
In Ergänzung des Art. 7 Pkt [...] Betriebsvorschriften bei Bau-,
Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück gelten, soweit sie durch
zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte
Filme (F53) (F53)
und nachdem diese gesichert ist, geleistet. Als Wiederherstellung gilt die
Darstellung derselben Grundidee unter möglichst gleichen Verhältnissen.
Die Entschädigung für jedes vom Schaden betroffene Negativ
Behördliche Auflagen - Vergößerung des Unterbrechungsschadens (FBU133)
gemäß Artikel 3 der AFBUB betroffen sind.
3. Wenn die Wiederherstellung des versicherten Betriebes aufgrund eines behördlichen
Bescheides an der bisherigen Stelle nicht erfolgen darf, so wird der Unterbr
Wohnungseigentum (G785)
Wohnungseigentumsgesetzes) verwendet wird.
2. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet,
dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten.
3. Für die
Ersatzwert für Malzvorräte der Brauereien (F45) (F45)
Malzvorräte gleicher
Güte, jedoch höchstens der Marktpreis zur Zeit des Eintrittes des Schadenfalles, zugrundegelegt.
B e m e r k u n g: Wenn die Malzvorräte für den eigenen Bedarf in Lohnmälzereien hergestellt