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ImGeschäft-Feuerversicherung (IG-F-03.1) (IG-F-03.1)
Höchstentschädigung von EUR 20.000,00 mitversichert, sofern der Brand nicht vom KFZ selbst
ausgeht.
Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des [...] für die jeweilige Deckung angeführten
Versicherungssumme auf erstes Risiko)
2.1. BRANDSCHÄDEN IN TROCKNUNGS- UND ERHITZUNGSANLAGEN gem. F177.1
2.2. SCHÄDEN DURCH INDIREKTEN BLITZSCHLAG [...] Gebäuden) gem. F201.1
2.3. SCHÄDEN AM PKW DES GESCHÄFTSINHABERS/GESCHÄFTSFÜHRERS
Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Feuerversicherung)
Glühendflüssige Schmelzmassen (F133)
driges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren
Behältnissen oder Leitungen auch ohne Brand versichert. Schäden an diesen Behältnissen oder
Leitungen selbst sind ebenfalls versichert.
Nicht
Brandmeldeanlagen (FBU151)
BESONDERE BEDINGUNG FBU151
Brandmeldeanlagen
1. Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstel-
len gemeinsam herausgegebenen [...] n "Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB) Nr. S
123 - Brandmeldeanlagen" in der jeweils gültigen Fassung sind vom Verband der Versicherungs-
unternehmen Österreichs anerkannt [...] bei der zustän-
digen Brandverhütungsstelle angefordert werden.
2. Es ist vereinbart, daß die in der Polizze bezeichneten Bereiche durch eine Brandmeldeanlage
geschützt werden, die
Brandmeldeanlagen (F151)
FEUER - BESONDERE BEDINGUNG F151
Brandmeldeanlagen
1. Die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband und den Österreichischen Brandverhütungsstel-
len gemeinsam herausgegebenen [...] n "Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz (TRVB) Nr. S
123 - Brandmeldeanlagen" in der jeweils gültigen Fassung sind vom Verband der Versicherungs-
unternehmen Österreichs anerkannt [...] bei der zustän-
digen Brandverhütungsstelle angefordert werden.
2. Es ist vereinbart, daß die in der Polizze bezeichneten Bereiche durch eine Brandmeldeanlage
geschützt werden, die
Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen (F33)
bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren Behältnissen oder
Leitungen ohne Brand entstehen.
Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst werden ebenfalls ersetzt, mit Ausnahme