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Freischaden-Bonus (KH010-03)
KH010-03
FREISCHADEN-BONUS
Dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag liegt ein Freischaden zugrunde.
Für Versicherungsfälle, für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten [...] OBERÖSTERREICHISCHEN Versicherung AG
- Versicherungssumme von mindestens EUR 8,000.000,-- beim zugrundeliegenden Kfz-Haftpflichtvertrag
- Bestand eines aufrechten Keine-Sorgen-Schutzengel Kfz
- Prämieneinstufung [...] Prämieneinstufung in der Bonusstufe 00 bis 07 im Zeitpunkt des Schadeneintrittes beim
zugrundeliegenden Kfz-Haftpflichtvertrag
- Ausschließlich private Verwendung des Fahrzeuges
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Grobe Fahrlässigkeit DaHeim (DH1712.14)
HAUSHALT - grobe Fahrlässigkeit - DH1712.14
Abweichend von Artikel 10.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Sachversicherung (ABS) und § 61 VVG verzichtet der Versicherer [...] falles ist die Versicherungsleistung
bei Schäden durch Gefahren gemäß Artikel 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABH mit 25%
der Versicherungssumme für den Wohnungsinhalt, maximal jedoch mit EUR 25.000
Bedingungen für die Risikozusatzversicherung - 2016 (VBRISZ2016)
§ 14 Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen sind Ihr Antrag, die Versicherungsurkunde mit den Beilagen
"Rechnungsgrundlagen" und "Modellrechnung" sowie sonstiger Anlagen, der dem Vertrag
zugrunde liegende [...] ten in gleicher Weise.
(4) Die Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Prämienanteile und Kosten nach Absatz 1
sind Teil der versicherungsmathematischen Grundlagen des jeweiligen Tarifes. Diese können [...] 10 Verpfändung und Abtretung
§ 11 Erklärungen
§ 12 Bezugsberechtigung
§ 13 Verjährung
§ 14 Vertragsgrundlagen
§ 15 Anwendbares Recht
§ 16 Aufsichtsbehörde
§ 17 Erfüllungsort
§ 18 Rentenwahlrecht
Auszug
Versicherungen mit einer Höchstversicherungssumme nach dem monatlichen Höchstwert für Speditionsgütermagazine und Lagerhäuser (E14) (E14)
Höchstversicherungssumme als gemeldeter Höchstwert.
Am Jahresschluß erfolgt die Prämienberechnung aufgrund des Durchschnittes der monatlichen Höchstwer-
te. Dem Versicherer muß, wenn der Durchschnitt unter
Patentanwälte (VH002) (VH002)
durch Staatsgewalt, Dritte
oder den Versicherungsnehmer verhindert wird.
3. Die Prämienberechnungsgrundlage ist der Jahresumsatz des Versicherungsnehmers. Als
Umsatz im Sinn dieser Bestimmung