Suche
Glühendflüssige Schmelzmassen (F133)
FEUER - Glühendflüssige Schmelzmassen - F133
1. Abweichend von Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind
Schäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssige
Bahnen gemäß EKHG ohne Pistenrisiko (AH444.2) (AH444.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - BAHNEN GEMÄSS EKHG OHNE DECKUNG DES
PISTENRISIKOS - AH444.2
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6
Haltung oder Verwendung von Wasserfahrzeugen (AH452) (AH452)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH452
VEREINE; HALTUNG UND VERWENDUNG VON WASSERFAHRZEUGEN
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B, Z. 13, Pkt.
Freistehende Nebenobjekte Dauercamper (ZH1005.22)
ZUHAUS DAUERCAMPER - freistehende Nebenobjekte - ZH1005.22
In Ergänzung zu Punkt 1. der im Vertrag vereinbarten Privatobjektversicherung ZuHaus
Dauercamper gelten in der Polizze angeführte, frei st
Mehrkosten infolge Technologieverbesserungen (TIG026.14)
Mehrkosten infolge Technologieverbesserungen - TIG026.14
Nach einem ersatzpflichtigen Sachschaden kann die Wiederherstellung der zerstörten
versicherten Sachen durch gleichartige, dem letzten Stand