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Ausfall von Klimaanlagen (CS5.1)
eingeleitet werden. Verletzt der Versicherungsnehmer diese
Obliegenheit, so ist der Versicherer aufgrund des Art. 5 der ADVB von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
Oberösterreichische Versicherung AG
Kombinierter Rechtsschutz für ImRecht Gemeinde (RS820)
Versicherungsschutz auf die gemeindeeigenen
Gesellschaften, die aus förderungs- und steuerrechtlichen Gründen errichtet wurden, Vereine zur
Förderung der Infrastruktur und gemeindeeigene KGs, sofern diese kein
Mehrkosten durch behördliche Auflagen (ImG009.12)
behördliche Auflagen - ImG009.12
1. Als Mehrkosten durch behördliche Auflagen gelten jene Kosten, die aufgrund gesetzlicher Be-
stimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem Schadenereignis über die Kosten
Unterbrechungsschäden durch radioaktive Isotope bzw. radioaktive Verunreinigung (Kontamination) infolge eines versicherten Sachschadens (BU3132.15)
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungen industrieller und gewerblicher Anlagen durch
auf dem Versicherungsgrundstück befindliche radioaktive Isotope entstehen - insbesondere auch
durch radioaktive Verunreinigung
Wetterwarnungen (DH1713.21)
Haftung für Sach- und
Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen aufgrund
falscher Informationen oder fehlender Verfügbarkeit des Wetterwarndienstes leicht fahrlässig
zugefügt