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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §24 (KHVG§24) (KHVG§24)
Haftpflichtversicherer zur Leistung verpflichtet ist.
(4) Soweit der Versicherer den Dritten aufgrund des Abs. 1 befriedigt, geht die Forderung des
Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn
Erdwärmekollektor- und Erdwärmetauscherrohre (LW3007.12)
oder Rohrleitungen von Erdwärmetauschern auch außerhalb der
Gebäude, jedoch innerhalb des Versicherungsgrundstückes, auf erstes Risiko bis zur Höhe der in
der Polizze ausgewiesenen Versicherungssumme mit
Fremdes Eigentum inkl. Reparaturgut (TIG006.13)
werden kann. Der örtliche Geltungsbereich erstreckt sich in diesem
Zusammenhang über das Versicherungsgrundstück hinaus bei Probe- und Auslieferungsfahrten
sowie am Transportmittel zum Zwecke der Übergabe
Erweiterter Neuwertersatz für Gebäude (AHo010.23)
AmHof – Erweiterter Neuwertersatz für Gebäude – AHo010.23
In Ergänzung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Feuer- (AFB), Sturm- (AStB) und
Leitungswasserbedingungen (AWB) gilt vereinbart, dass
FEUER - Privat genutzte Schwimmbäder, Whirlpools und Gartenduschen - Fe5103.19 (Fe5103.22)
FEUER - privat genutzte Schwimmbäder, Whirlpools und Gartenduschen am
Grundstück - Fe5103.22
1. Auf dem Versicherungsgrundstück befindliche,
zumindest bis zur Hälfte im Boden versenkte Schwimmbäder [...] und
Schäden an Schwimmteichbepflanzungen.
2. In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind auch
Schäden an elektrischen Anlagenteilen und Installationen durch Überspannung