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Plus für Freizeitunfälle (UN1076.18)
- UN1076.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad 25 %, so
Modell Komfortschutz 500 (UN1032.16)
- UN1032.16
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung wie folgt ergänzt:
Beträgt der Invaliditätsgrad
Bedingungen/Vertragsgrundlagen
Vertragsgrundlagen Wenn Sie Ihre Polizzennummer eingeben, finden Sie das Ihrem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk: Geben Sie Abkürzungen wie "ABH2001" bitte in Kleinbuchstaben zwischen Anführungszeichen
BESONDERE BEDINGUNG OBJEKTSCHUTZ 2005 (BBO-05) (BBO-05)
anzuzeigen.
(gilt für F, ST, LW)
2. Änderung von Bedingungen
Werden die diesem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen,
Zusatzbedingungen, Sonderbedingungen, Besonderen Bedingungen bzw.
[...] Pkt. 2.2. AStB2002 wird festgehalten,
dass der Wiederaufbau bzw. die Wiederherstellung auch ohne Vorliegen eines behördlichen
Wiederaufbauverbotes innerhalb Österreichs erfolgen kann, die Entschädigungsleistung
AmLand Feuerversicherung (ALF-02)
soferne die versicherten Sa-
chen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall
Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des [...] Oberösterreichische bis zur Höhe der in der Polizze aus-
gewiesenen Summe ine Soforthilfe auch ohne Vorliegen der gerichtlichen Schuldlosigkeitsbestätigung.
Die Vertragsparteien vereinbaren dabei insbesondere