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Eingestellte Fahrzeuge von Beherbergungsgästen (AH337) (AH337)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH337
FREMDENBEHERBERGUNG; KRAFTFAHRZEUGE, ANHÄNGER UND WASSERFAHRZEUGE
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur fü
Eingestellte Fahrzeuge von Beherbergungsgästen (AH436) (AH436)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH436
FREMDENBEHERBERGUNG; KRAFTFAHRZEUGE, ANHÄNGER UND WASSERFAHRZEUGE
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur fü
Eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und Besuchern (AH3419.12) (AH3419.19)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - eingestellte Fahrzeuge von Arbeitnehmern und
Besuchern - AH3419.19
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Fahrzeuge,
1.1. die Arbeitnehmern oder Besu
Tätigkeit an beweglichen Sachen - Beförderung (AH3844.19)
wenn diese der Hauptzweck ist
(zB Lagerhaltung, Spedition udgl.);
3.3. Schäden an Sachen, deren Besitz dem Versicherungsnehmer oder den für ihn handelnden
Personen im Rahmen von bloßen
ZBW-WG98 (ZBW-WG98)
LEITUNGSWASSER ZBW-WG98
ZUSATZBEDINGUNGEN FÜR DIE LEITUNGSWASSERVERSICHERUNG
VON WOHNGEBÄUDEN
1. Wohngebäude sind - soweit nichts andere