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Basis für Freizeitunfälle (UN1079.21)
vorzulegen.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
- weniger als 11 %
Kollektivunfallvers. für Berufsunfälle mit Wegunfällen (U108.4)
Art. 6, Pkt 3 und des Art. 12 der Allgemeinen Bedingungen für die
Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) in
Bezug auf Kinderlähmung und durch
Ehepartnerunfallversicherung (U907.3)
Versicherungsschutz wird im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) für den Hauptversicherten, seinen
Ehepartner
Begräbniskostenzuschuss und Kosmetische Operationen (U1001)
ert, so leistet der
Versicherer bei Unfalltod einer der versicherten Personen nach Artikel 8 der AUVB 2003 eine einmalige
Entschädigung in der Höhe von EURO 2.000. Außerdem sind ab einer Versicherungssumme
Freizeitunfallversicherung (U904.3)
die Bestimmungen des Art. 20 der Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten
Fassung) sinngemäß Anwendung.
Für Unfälle bei