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Richtlinien für die Erlangung und Erhaltung des Nachlasses für selbst-tätige Brandmeldeanlagen sowie Betrieb und Instandhaltung RB95 (RB95)
selbsttätige Brandmeldeanlagen sowie für den Betrieb und die Instandhaltung
der Anlagen - RB95
I. - Richtlinien für die Erlangung und Erhaltung des Nachlasses für selbsttätige
Brandmeldeanlagen
Selbsttätige [...] Betrieb
befindlichen brennbaren Stoffe;
2. Fabrikat der Melder und der Brandmelderzentrale;
3. Lage und Ausführung der Brandmelderzentrale;
4. Art, Schaltung und sämtliche Einzelheiten der Energieversorgung; [...] Versicherungsunternehmung und der zuständigen
Brandverhütungsstelle bekanntzugeben. Gleichzeitig ist von der Errichtungsfirma der zuständigen
Brandverhütungsstelle ein Installationsattest in dreifacher Ausfertigung
ImGeschäft-Feuerversicherung (IG-F-03.1) (IG-F-03.1)
Höchstentschädigung von EUR 20.000,00 mitversichert, sofern der Brand nicht vom KFZ selbst
ausgeht.
Brandschäden während der Fahrt, ebenso Schäden, die durch die Inbetriebsetzung des [...] für die jeweilige Deckung angeführten
Versicherungssumme auf erstes Risiko)
2.1. BRANDSCHÄDEN IN TROCKNUNGS- UND ERHITZUNGSANLAGEN gem. F177.1
2.2. SCHÄDEN DURCH INDIREKTEN BLITZSCHLAG [...] Gebäuden) gem. F201.1
2.3. SCHÄDEN AM PKW DES GESCHÄFTSINHABERS/GESCHÄFTSFÜHRERS
Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion (Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die
Feuerversicherung)
Brandschutzbeauftragter (F50) (F50)
Person als Brandschutz-
beauftrager bestellt ist.
Die Aufgaben dieses Brandschutzbeauftragten sind:
a) Ausarbeitung einer Brandschutzordnung;
b) Ausarbeitung eines Brandschutzplanes;
c) [...] Betriebes.
Der Name des Brandschutzbeauftragten ist dem Versicherer und der zuständigen Brandverhütungsstelle
schriftlich zu melden. Mit der Brandverhütungsstelle sind die zu treffenden [...] Festlegung des Verhaltens der Betriebsangehörigen im Brandfall;
d) Führung eines Brandschutzbuches;
e) Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für industrielle und gewerbliche
Glühendflüssige Schmelzmassen (F133)
driges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren
Behältnissen oder Leitungen auch ohne Brand versichert. Schäden an diesen Behältnissen oder
Leitungen selbst sind ebenfalls versichert.
Nicht
Bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen (F33)
bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren Behältnissen oder
Leitungen ohne Brand entstehen.
Schäden an diesen Behältnissen und Leitungen selbst werden ebenfalls ersetzt, mit Ausnahme