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Allgemeine Bedingungen für die KFZ-Haftpflichtversicherung (AKHB88-94) (AKHB88-94)
Ersatzansprüche des Eigentümers, des Halters und - bei Vermietung des Fahrzeuges ohne Bei-
stellung eines Lenkers - des Mieters und der Personen, denen der Mieter das Fahrzeug über-
läßt [...] ist und im Spruch oder in der Begründung dieser Ent-
scheidung der angeführte Umstand festgestellt wird;
3. mit dem Fahrzeug Personen nur unter Einhaltung der betreffenden kraftfahrrechtlichen [...] die Führung
des Rechtsstreits über den Ersatzanspruch zu überlassen, dem vom Versicherer bestellten
Rechtsanwalt Prozeßvollmacht zu erteilen und jede von diesem verlangte sachdienliche Aufklä-
Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung 2012.1 (AUVB2012.1)
wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
durch gerichtliches Urteil. Das Gleiche gilt, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder [...] geschriebener
Form keinen Arzt benennt, wird dieser von der österreichischen Ärztekammer bestellt.
Die beiden Ärzte bestellen einvernehmlich vor Beginn ihrer Tätigkeit einen weiteren Arzt als
Obmann, der für [...] Alkohol-Tests oder der Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes
wird einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit gleichgestellt.
9. im Zuge von Heilmaßnahmen oder
Versicherung für Ihr Musikinstrument - Macht sie Sinn?
Musikinstrumente zu leihen. Mit fortschreitendem Können und auch für die persönliche Motivation stellt sich aber irgendwann die Frage nach einem eigenen Instrument. Und hier können die Preise sehr stark
Zugmaschinen und selbsfahrende Arbeitsmaschinen mit Erstrisiko-Neuwertvereinbarung (F817.1) (F817.1)
die durch Überlastung strom-
führender Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen).
Verschleißschäden und Abnützungsschäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Erstrisiko-Neuwertvereinbarung (F825)
die durch Überlastung strom-
führender Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen).
Verschleißschäden und Abnützungsschäden bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.