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Gebäude - Pauschalversicherung (G219)
GLAS - Gebäude-Glaspauschalversicherung - G219
In Erweiterung des Art. 3, der ABG gilt vereinbart, daß im Rahmen einer Gebäude-
Glaspauschalversicherung die gesamte Verglasung - auch aus Kunststoff
Gebäude-Pauschalversicherung für Gemeindeobjekte (G312)
GLAS Besondere
Bedingung G312
GEBÄUDE-GLASPAUSCHALVERSICHERUNG
FÜR GEMEINDEOBJEKTE
In Erweiterung des Art. 3,
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen, Bürogeräte (F304) (F304)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F304
Indirekte Blitzschäden - Gemeinden
inkl. Alarmierungs-, Außenanlagen und Bürogeräte
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 d
Gewerbe/Gemeinde Gebäude Variante A (LW3016.19)
LEITUNGSWASSER - Gewerbe/Gemeinde Gebäude Variante A - LW3016.19
Allgemein gilt, dass der Kostenersatz für das Erneuern von Leitungsrohren in jedem Schadenfall
mit der vereinbarten und auf der Poliz
Brandschutzbeauftragter (FBU150)
FEUER-BU - Brandschutzbeauftragter - FBU150
Es gilt vereinbart, dass für die versicherte Betriebsanlage für die gesamte Vertragsdauer eine
geeignete Person als Brandschutzbeauftragter bestellt ist.