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Behördliche Auflagen - Mehrkosten (St2104.16)
STURM - Behördliche Auflagen - Mehrkosten - St2104.16
Mehrkosten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Auflagen nach einem
Schadenereignis über die Kosten der Wiederherstellung in
Beschädigung der Einfriedungen (ED3012.12)
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gebracht wird
der Versicherungsnehmer (im Fall von Miete, Pacht etc.) aus vertraglichen Gründen zur
Wiederherstellung verpflichtet ist und
aus keiner anderen Versicherung Ersatzanspruch besteht
VersVG§70 (VersVG§70)
der Erwerber von der Versicherung Kenntnis erlangt
hat.
(3) Wird das Versicherungsverhältnis aufgrund dieser Vorschriften gekündigt, so hat der Veräußerer
dem Versicherer die Prämie zu zahlen, der
Freischaden-Bonus als Bündelvorteil KS-Schutzengel (KH1010.13)
L KEINE SORGEN - SCHUTZENGEL
Dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag liegt ein Freischaden zugrunde.
Für Versicherungsfälle, für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten [...] Kfz
- Prämieneinstufung in der Bonusstufe 00 bis 05 im Zeitpunkt des Schadeneintrittes beim
zugrundeliegenden Kfz-Haftpflichtvertrag.
- Das haftpflichtversicherte Fahrzeug ist ohne besondere Verwendung
Freischaden-Bonus Bündelvorteil KS-Schutzengel (KH010-12)
L KEINE SORGEN - SCHUTZENGEL
Dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag liegt ein Freischaden zugrunde.
Für Versicherungsfälle, für die der Versicherer eine Entschädigungsleistung zu seinen Lasten [...] Kfz
- Prämieneinstufung in der Bonusstufe 00 bis 05 im Zeitpunkt des Schadeneintrittes beim
zugrundeliegenden Kfz-Haftpflichtvertrag.
- Das haftpflichtversicherte Fahrzeug ist ohne besondere Verwendung