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U858 (U858)
U858
Urlaubsklausel
Die OÖ Versicherung verzichtet auf den Einwand des Art. 17 Pkt. 1 AUVB 2001, sofern der Flugsport im
Rahmen einer Urlaubsreise ausgeübt wird.
Voraussetzung für den
U841.2 (U841.2)
ng und
Bergrettungskosten sind im Sinne der "Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung" AUVB
2001,Artikel 11, Punkt 2 versichert.
In der Ehepartner-und Familienunfallversicherung sind der
Bergungskosten (U841) (U841)
ng und
Bergrettungskosten sind im Sinne der "Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung" AUVB
1999,Artikel 11, Punkt 2 versichert.
In der Ehepartner-und Familienunfallversicherung sind der
OV-Familienunfall - Variante C 100/100/0 (U845.6)
Versicherungsschutz wird im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (es gelten
die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) für den Hauptversicherten und
seinen
Ehepartnerunfallversicherung (U907.4)
Versicherungsschutz wird im Rahmen der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung
(es gelten die AUVB in der in der jeweils gültigen Polizze angeführten Fassung) für den
Hauptversicherten, seinen Ehepartner