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Schäden durch bestimmungswidriges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen (FBU16) (FBU16)
ges Austreten glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihren Behältnissen oder Leitun-
gen ohne Brand entstehen.
Nicht zu den Sachschäden im Sinne des Art. 1 (2) AFBUB gehören:
a) Schäden
Unfalltod infolge eines Brandes (Fe2116.18)
Unfalltod infolge eines Brandes - Fe2116.18
Stirbt der Versicherungsnehmer und/oder sein in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe- oder
Lebenspartner durch einen Unfall infolge
eines Brandes,
eines Blitzschlages
IG-F-99.1 (IG-F-99.1)
ichtung/ Vorräten
2.1. BRANDSCHÄDEN IN TROCKNUNGS- UND ERHITZUNGSANLAGEN
In Abweichung zu Art. 1 der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen sind Brandschäden in Trock-
nungs- und Erhit [...] Erhitzungsanlagen mitversichert, auch wenn der Brand innerhalb einer solchen Anlage aus-
bricht.
2.2. SCHÄDEN DURCH INDIREKTEN BLITZSCHLAG (bei der Feuerversicherung von Gebäuden)
In Abänderung des [...] Rolläden, Außenantennen, Telefon-, Tor-
sprech- und Gegensprechanlagen, Torbetätigungsanlagen, Brandmelde- und Alarmanlagen;
Nicht versichert sind:
- Schäden an allen sonstigen angeschlossenen E
Im Geschäft - Feuerbetriebsunterbrechungs-Versicherung IG-FBU-99 (IG-FBU-99)
als Folge von Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen Erhitzungs-
anlagen und deren Inhalt entstehen, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert,
auch wenn der Brand innerhalb einer [...] in der
Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
2.1.1. UNTERBRECHUNGSSCHÄDEN DURCH BRANDSCHÄDEN IN
TROCKNUNGS- UND ERHITZUNGSANLAGEN
In Ergänzung zu Art. 1 der Allgemeinen Feuer-
Im Geschäft - Feuer-Betriebsunterbrechungs-Zusatzversicherung IG-FBUZ-99 (IG-FBUZ-99)
als Folge von Brandschäden an Trocknungs- und sonstigen Erhitzungs-
anlagen und deren Inhalt entstehen, im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme mitversichert,
auch wenn der Brand innerhalb einer [...] Feuer-Betriebsunterbrechungs-Zusatzversicherung
2.1.1. UNTERBRECHUNGSSCHÄDEN DURCH BRANDSCHÄDEN IN
TROCKNUNGS- UND ERHITZUNGSANLAGEN
In Ergänzung zu Art. 1 der Allgemeinen Feuer-