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Wiederaufbau (F1580)
FEUER - Wiederaufbau - F1580
In Abänderung des Art. 5 AFB und Pkt. IV der "Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung
von Gebäuden und Einrichtungen soweit sie industriell oder gewerblich genutzt
Fremdpersonal (E804) (E804)
EINBRUCH BESONDERE BEDINGUNG E804
FREMDPERSONAL
Aufbrechen von Behältnissen in Banken nach Öffnung der
Versicherungsräumlichkeiten mittel
Arbeitnehmergarderoben (AH418.3) (AH418.3)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH418.3
ARBEITNEHMERGARDEROBEN
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2.2 sowie Art 7.10.2 und 7.10.3 AHVB
Arbeitnehmergarderoben (AH3418.12) (AH3418.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Arbeitnehmergarderoben - AH3418.12
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 1.2.2 sowie Art 7.10.2 und 7.10.3
AHVB auch auf Schadenersatzverpflichtun
Monatliche Inbetriebnahme von Notstromaggregaten (MB62-03)
MASCHINENBRUCH - Monatliche Inbetriebnahme von Notstromaggregaten -
MB62-03
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das versicherte Notstromaggregat mindestens einmal
pro Monat in Betrieb zu nehme