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Knochenbruch (UN1065.21)
ng in der vereinbarten und auf der Polizze
angeführten Höhe, wenn die versicherte(n) Person(en) aufgrund eines Unfalles:
einen Knochenbruch,
eine Knochenfissur (Haarriss)
eine Knochensplitterung oder
Bergungs-, Wrackbeseitigungs- und Entsorgungskosten (Wk5001.19)
soweit sie der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten
halten durfte.
• die Aufwendungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen bzw. durch die Befolgung behördlicher
Anordnungen entstanden sind oder
Wetterwarnungen (DH1713.21)
Haftung für Sach- und
Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer oder den versicherten Personen aufgrund
falscher Informationen oder fehlender Verfügbarkeit des Wetterwarndienstes leicht fahrlässig
zugefügt
Schaukästen, Automaten und Vitrinen samt Inhalt (ED3013.19)
Schäden an
Schaukästen/Automaten/Vitrinen außerhalb der Versicherungsräumlichkeiten am
Versicherungsgrundstück,
Waren in diesen Automaten oder Vitrinen und
Bargeld in diesen Automaten
infolge eines
Schutzengel Wohnen (KS1201.19)
h vereinbarten
Versicherungsbeginn (Artikel 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden ABKSS) nach einer Karenzfrist
von 2 Wochen.
Ist aufgrund der aktuellen Witterungsverhältnisse und eines drohenden Schne [...] (KS1201.19)
Allgemeiner Teil
Auf diese Versicherungssparte finden die Bestimmungen der dem Vertrag zugrunde liegenden
Allgemeinen Bedingungen für den Keine-Sorgen-Schutzengel (ABKSS) Anwendung.
Gesetzesstellen [...] versicherten Räumlichkeiten
Ist nach einem Notfall die Bewachung der versicherten Räumlichkeiten aufgrund
sicherheitsbehördlicher Standards notwendig, übernimmt der Versicherer die Kosten der
Bewachung