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Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers BW-S2 (BW-S2)
BAUWESEN - Gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers - BW-S2
Sofern dem Versicherungsvertrag
- die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherrn-,
Bauunternehmer-
Wächter mit Kontrollsystem (F169)
obengenannten Vorschriften ausgeübt wird.
Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte Sicherheits-
vorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sach
Einbruchmelde- bzw. Einbruchalarmanlage (E70) (E70)
Zentrale über-
mittelt wird,
e) die Anlage durch die Herstellerfirma nach Maßgabe des Wartungsvertrages regelmäßig mindestens
einmal im Jahr überprüft wird,
f) die Meldeanlage eine ständig
Behördliche Auflagen - Vergößerung des Unterbrechungsschadens (FBU133)
an der bisherigen Stelle nicht erfolgen darf, so wird der Unterbrechungsschadens
höchstens mit dem Betrag ersetzt, der auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle ersetzt
worden wäre.
4. Diese
Wächter mit Kontrollsystem (FBU169)
obengenannten Vorschriften ausgeübt wird.
Die Vereinbarungen dieser Besonderen Bedingung gelten als vertraglich vereinbarte
Sicherheitsvorschriften gemäß Artikel 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Sachve