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Indirekte Blitzschäden - Alarmierungsanlagen (Fe3028.13)
Indirekte Blitzschäden - Alarmierungsanlagen - Fe3028.13
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch
Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags versichert
Bruchschäden einschließlich Korrosion (LW5806.18)
wasserführenden Leitungen einschließlich
Korrosion - LW5806.18
Abweichend von Artikel 2 Punkt 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen
für die Leitungswasserversicherung (AWB) sind Bruchschäden
AmLand-Sturmversicherung 2010 (ALSt-2010)
ALSt-2010
gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - darüberhinaus folgender Vertragsinhalt:
1. Versicherungsort
Für bewegliche Sachen besteht Versicherungsschutz in ganz Österreich
Cross liability - erweitert (AH3855.12) (AH3855.12)
abweichend von Art 7.6.3 und 7.6.4 AHVB nach Maß-
gabe des Deckungsumfanges dieses Versicherungsvertrages auch auf Schadenersatzan-
sprüche wegen Personen- und Sachschäden
1.1. der mitversicherten
Mehrkosten für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung zusätzlicher Gefahren (BU3201.12)
ersetzt, soweit ihr Aufwand rechtlich notwendig oder zur Abwendung oder
Minderung eines drohenden Ertragsausfalles wirtschaftlich begründet sind. Ersparte gewöhnliche
Betriebsaufwendungen werden gegengerechnet