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Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §24 (KHVG§24) (KHVG§24)
zum Nachteil
des Dritten geltend gemacht werden.
(5) Die §§ 158c und 158f des Versicherungsvertragsgesetzes 1958 sind nicht anzuwenden.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite
Ersatzwert für fest verkaufte, lieferungsfertige eigene Erzeugnisse (E4) (E4)
Beliefert der Versicherungsnehmer seinen Kunden trotz Eintritt des Schadens in Erfüllung des
Kaufvertrages zum vereinbarten Preis, so gelten als Ersatzwert der selbsthergestellten und nach
vorstehenden
ImRecht Verein (RS3005.15)
nur für die vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang
Fremdes Eigentum inkl. Reparaturgut (TIG006.13)
Der Verkehrswert ist der erzielbare Verkaufspreis für die Sache.
3. Sämtliche gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Obliegenheiten bleiben unberührt
aufrecht.
Oberösterreichische Versicherung AG -
Erweiterter Neuwertersatz für Gebäude (AHo010.23)
AmHof – Erweiterter Neuwertersatz für Gebäude – AHo010.23
In Ergänzung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Feuer- (AFB), Sturm- (AStB) und
Leitungswasserbedingungen (AWB) gilt vereinbart, dass