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Haltung oder Verwendung von Wasserfahrzeugen (AH351) (AH351)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH351
VEREINE; HALTUNG UND VERWENDUNG VON WASSERFAHRZEUGEN
1. Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt B, Z. 12, Pkt.
Folgeschäden von indirektem Blitzschlag an Mastschweinen (F843)
FEUER F84
FOLGESCHÄDEN VON INDIREKTEM BLITZSCHLAG AN
MASTSCHWEINEN
In Erweiterung der AFB97, Art. 2, Punk
Folgeschäden von indirektem Blitzschlag an Mastgeflügel (F844)
FEUER F84
FOLGESCHÄDEN VON INDIREKTEM BLITZSCHLAG AN
MASTGEFLÜGEL
In Erweiterung der AFB97, Art. 2, Punkt 5
Glühendflüssige Schmelzmassen (F133)
FEUER - Glühendflüssige Schmelzmassen - F133
1. Abweichend von Artikel 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) sind
Schäden durch bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssige
Bahnen gemäß EKHG ohne Pistenrisiko (AH444.2) (AH444.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - BAHNEN GEMÄSS EKHG OHNE DECKUNG DES
PISTENRISIKOS - AH444.2
1. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist - bei sonstiger Leistungsfreiheit des
Versicherers gemäß § 6