Suche
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kunstausstellungen (TRKA-08)
der Versichererc.
nicht für einen höheren als den versicherten Betrag oder, wenn die versicherten
Gegenstände vorher zu einem geringeren Betrag verkauft worden sind, über den
Verkaufspreis hinaus in Anspruch
USP-GL99 (USP-GL99)
Sturm und Leitungswasser für das in der Polizze bezeichnete Gebäude,
wobei jede Sparte als eigener Vertrag gilt.
Bei Wegfall von Versicherungsverträgen bzw. Risken, aus welchem Grund auch immer, gilt für [...] Oberöster-
reichischen Versicherung AG nach Maßgabe des vereinbarten Deckungsumfanges.
1. Dem Vertrag liegen folgende Allgemeine Versicherungs-
bedingungen zugrunde:
Allgemeine Bedingungen
Gemeinderechtsschutz ImOrt (RS3003.22)
nur für die vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Rechtsschutzbausteine sowie gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang [...]
- der Bürgermeister und dessen Stellvertreter
- der Ortsvorsteher bzw. Ortsbeauftragte
- die Mitglieder des Gemeindevorstandes, die Gemeinderäte, die Gemeindevertreter
Zusatzbedingungen Montage-Paket (Mo-EE-12)
Abzug gebracht.
3. Subsidiarität
Diese Versicherung gilt, sofern nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag (insbesondere bestehende
Montageversicherung oder Haftpflichtversicherung) ein Leistun
Rechtsschutz für Gemeinden (RS818.2)
Bedingung für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB) in der jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Fassung geleistet.
2. Abweichend von Artikel 19.1.3. ARB erstreckt sich der V