Suche
Zugmaschinen u. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen z. Verkehrswert (F830)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung stromführender
Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen). Verschleißschäden und Abnützungs-
schäden bleiben vom Versicherungsschutz
Sicherheitsvorschriften für besondere industrielle und gewerbliche Anlagen (SB95)
Staubförderung
5.1. Verbinden solche Leitungen Brandabschnitte, dann müssen sie so mit Brandschutzklappen
ausgerüstet sein, daß die Brandabschnittsbildung nicht wirkungslos wird.
5.2. Solche Leitungen [...] Betriebsgebäuden
müssen brandbeständig sein.
1.4. Lagerräume müssen brandbeständig sein. Öffnungen und Durchbrüche in den Wänden,
Decken und Fußböden der Lagerräume müssen brandbeständig abgeschlossen sein [...] aus diesem Kunststoff sind so zu lagern, daß sie bei einem
Brand anderer Stoffe weder durch Flammen noch durch Wärmestrahlung oder heiße Brandgase
zersetzt werden können.
1.2. PVC-Pulver oder -Granulat darf
Schäden an Fahrzeugen durch Brand, Blitzschlag oder Explosion (AH426.2)
FAHRZEUGEN DURCH BRAND, BLITZSCHLAG ODER EXPLOSION
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 7.10.1 AHVB auch auf Schadenersatz-
verpflichtungen aus Schäden durch Brand, Blitzschlag oder
Kraftfahrzeuge mit/ohne behördlichem Kennzeichen in ruhendem und fahrenden Zustand zum Verkehrswert (F838)
Schmorschäden (das sind Schäden, die
durch Überlastung stromführender Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen).
Verschleißschäden und Abnützungsschäden bleiben vom Versicherungsschutz
Zugmaschinen und selbsfahrende Arbeitsmaschinen mit Erstrisiko-Neuwertvereinbarung (F817.1) (F817.1)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung strom-
führender Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen).
Verschleißschäden und Abnützungsschäden bleiben vom Versicherungsschutz