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Hinweis auf Änderung der Ö-Norm BW-S7 (BW-S7)
Ö-NORM A 2060 und an die mit 1. März
1983 herausgegebene Ö-NORM B 2110 werden, soferne dem Versicherungsvertrag
- die Allgemeinen Bedingungen für die Bauwesenversicherung zur Abdeckung des Bauherren-,
GP-FBU-95 (GP-FBU-95)
Versicherungsschutzes ist, daß die Oberösterreichische Versi-
cherung AG zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses AUSSCHLIESSLICHER BETRIEBSUNTERBRECHUNGS-VERSICHERER
war.
2.1. Prämienfreie Zusatzdeckungen
GP-BU-95 (GP-BU-95)
(GP-95).
2.
Nur wenn die Oberösterreichische Versicherung AG ZUM ZEITPUNKT DES VERTRAGSABSCHLUSSES AUS-
SCHLIESZLICHER ODER FÜHRENDER VERSICHERER war gewährt die Oberösterreichische Versicherung
Mehrkosten - Total-BU (BU3005.12)
ersetzt, soweit ihr Aufwand rechtlich notwendig oder zur Abwendung oder
Minderung eines drohenden Ertragsausfalles wirtschaftlich begründet sind. Ersparte gewöhnliche
Betriebsaufwendungen werden gegengerechnet
Glas-Pauschalversicherung für die ehemaligen Wirtschaftsgebäude (Gl2002.16)
der GLASBRUCHVERSICHERUNG gilt - soweit nichts anderes vereinbart ist - darüberhinaus
folgender Vertragsinhalt:
1. Versicherungsschutz
Versicherungsschutz besteht für Bruchschäden an der Verglasung der