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Euro-Teilkasko für Gebrauchtwagen (KA132-07) (KA132-07)
Personen.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 7.3.4. der Allgemeinen Bedingungen für die KraftFahrzeug-
Kaskoversicherung (AKKB) wird als Obliegenheit im Sinne des § 6 [...] unverzüglich bei der nächsten Polizeidienststelle
anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 VersVG zur
Euro-Vollkasko für Gebrauchtwagen (KA122) (KA122)
versichert.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kolli-
sionskaskoversicherung (KKB) wird als Obliegenheit im Sinne des [...] nächsten Poli-
zei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 VersVG zur
Euro-Teilkasko für Gebrauchtwagen (KA132) (KA132-06)
Personen.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elemen-
tarkaskoversicherung (EKB) wird als Obliegenheit im Sinne des § [...] nächsten Polizei- oder Gendar-
meriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 VersVG zur
Deckungsumfang/Erweiterungen/Selbstbehalte in der Euro-Teilkasko für Gebrauchtwagen (KA112) (KA112)
nicht statt.
3. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elemen-
tarkaskoversicherung (EKB) wird als Obliegenheit im Sinne des § [...] nächsten Polizei- oder Gendar-
meriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 VersVG zur
Euro-Vollkasko für Gebrauchtwagen (KA1122.13)
nicht versichert.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 7.3.4. der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-
kaskoversicherung (AKKB) wird als Obliegenheit im Sinne des § 6 Abs. [...] Lenker unverzüglich bei der nächsten
Polizeidienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 6 VersVG zur Folge