Suche
Selbsttätige Brandmeldeanlagen (F51) (F51)
Zustand zu erhalten und zu betreiben, mit der Errichtungsfirma der Anlage
einen entsprechenden Wartungsvertrag abzuschließen und diesen dem Versicherer unaufgefordert
vorzulegen;
2. wenn Störungen in der
Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungsgesetz §9 (KHVG§9) (KHVG§9)
sicherungsfall Versicherungsleistungen bis zu dem sich aus den folgenden Bestimmungen ergebenden Be-
trag zu erbringen (gesetzliche Versicherungssumme).
(2) Vorbehaltlich des Abs. 4 ist die gesetzliche
Indirekte Blitzschäden - Var. 3 inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte (Fe3003.15)
Blitzschäden, inkl. Aussenanlagen und Bürogeräte - Fe3003.15
In Abänderung des Art. 2.5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch Über-
spannung oder Induktion infolge Blitzschlags mit
Rechtsschutz für Gemeinden (RS818.1)
Bedingung für die Rechtsschutz-Versicherung (ERB) in der jeweils zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Fassung geleistet.
2. Abweichend von Artikel 19.1.3. ARB erstreckt sich der V
OÖV-Basis für Freizeitunfälle (UN1089.18)
für Freizeitunfälle - UN1089.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde
liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) wie folgt ergänzt: