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EURO-TEILKASKO (KA131-06)
Personen.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elemen-
tarkaskoversicherung (EKB) wird als Obliegenheit im Sinne des § [...] näch-
sten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 VersVG zur
Kompakt-Kasko (KA150-06)
versichert.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kolli-
sionskaskoversicherung (KKB) wird als Obliegenheit im Sinne des [...] nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des §6 VersVG zur
Anschluß-Kasko (KA109) (KA109)
Selbstbehalt.
3. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kolli-
sionskaskoversicherung (KKB) wird als Obliegenheit im Sinne des [...] nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des §6 VersVG zur
Euro-Vollkasko (KA121) (KA121)
versichert.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Kolli-
sionskaskoversicherung (KKB) wird als Obliegenheit im Sinne des [...] nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des §6 VersVG zur
Euro-Teilkasko (KA131) (KA131)
Personen.
2. Obliegenheiten
In teilweiser Ergänzung des Artikel 5.2.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Fahrzeug-Elemen-
tarkaskoversicherung (EKB) wird als Obliegenheit im Sinne des § [...] näch-
sten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen ist.
Die Verletzung dieser Obliegenheit hat den Verlust des Rechtes auf Leistung nach Maßgabe der Be-
stimmungen des § 6 VersVG zur