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Trocken- und Erhitzungsanlagen (F177)
an Trocken- und sonstigen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt sind auch dann versichert, wenn
der Brand innerhalb der Anlage ausbricht.
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Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen zum Zeitwert mit Erstrisiko-Neuwertvereinbarung (F829)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung stromführender
Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen). Verschleißschäden und Abnützungs-
schäden bleiben vom Versicherungsschutz
Zugmaschinen und selbstfahrende Arbeitsmaschinen zum Zeitwert mit Erstrisiko-Neuwertvereinbarung (F832)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung stromführender
Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen). Verschleißschäden und Abnützungs-
schäden bleiben vom Versicherungsschutz
Photovoltaikanlage auf fremder Liegenschaft (AH5663.12)
Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von gemieteten Gebäuden und
Räumlichkeiten durch Feuer, Brand und Explosion.
4. Mietsachschäden - Tätigkeit
4.1. Der Versicherungsschutz gemäß 4.2. erstreckt
Räucheranlagen (FBU127)
Sinne des Art 3 der AFBUB gelten Schäden an Räucheranlagen und deren Inhalt auch
dann, wenn der Brand innderhalb der Anlage ausbricht.
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