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Glühendflüssige Schmelzmassen (FBU116)
FEUER-BU - Glühendflüssige Schmelzmassen - FBU116
1. Als Sachschäden im Sinne des Artikel 3 der AFBUB gelten auch Schäden durch
bestimmungswidriges Ausbrechen glühendflüssiger Schmelzmassen aus ihre
Kraftfahrzeuge und Anhänger am Grundstück (F130)
FEUER - Kraftfahrzeuge und PKW-Anhänger am Grundstück - F130
Schäden an, auf dem Versicherungsgrundstück abgestellten Kraftfahrzeugen und PKW-
Anhängern des Versicherungsnehmers durch Brand, Blitzsc
Rohre außerhalb des Versicherungsgrundstücks (LW3020.13)
LEITUNGSWASSER - Rohrleitungen außerhalb des versicherten Grundstücks -
LW3020.13
Abweichend von Art. 2 Pkt. 3. der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB gelten bis zur Höhe der
vereinbarten und in de
Radioaktive Isotope - Merhkosten (Fe1136.15)
eintritt und
- durch das versicherte Schadenereignis radioaktive Isotope versicherter Sachen oder deren Teile,
die Kontamination verursachen.
2. Ersetzt werden die Mehrkosten bis zur Höhe der vereinbarten
Einrichtung und Inhalt (ZH1003.18)
Verbrauch dienen.
Nicht zu Einrichtung und Inhalt gehören:
- Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger,
- Luftfahrzeuge,
- Handelswaren aller Art,
- Geld und Geldeswerte, Sparbücher, Schmuck