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Indirekte Blitzschäden - Alarmierungsanlagen (Fe3028.13)
Indirekte Blitzschäden - Alarmierungsanlagen - Fe3028.13
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind Schäden durch
Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags v
PKW und Anhänger in Gebäuden (St2143.18)
Sturm - PKW und PKW-Anhänger in Gebäuden - St2143.18
Schäden an - in Gebäuden befindlichen - PKW und PKW-Anhängern des Versicherungsnehmers
gelten bis zur Höhe der vereinbarten und auf der Polizze a
Indirekte Blitzschäden - Grundpaket (F850)
FEUER BESONDERE
BEDINGUNG F850
INDIREKTE BLITZSCHÄDEN - GRUNDPAKET
In Abänderung des Art. 2, Pkt. 5 der AFB sind Schäden durch Übers
Verwahrung von beweglichen Sachen (AH414.3) (AH414.3)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH414.3
VERWAHRUNG VON BEWEGLICHEN SACHEN
1. Die Bestimmungen gemäß Pkt. 2. gelten ausschließlich für solche beweglichen Sachen, die
Radioaktive Isotope (TIG012.13)
eintritt und
- die die Kontamination verursachenden radioaktiven Isotope versicherte Sachen oder
deren Teile sind.
2. - Abbruch- und Aufräumkosten (AFB, Artikel 3, Punkt 2.2.3.; AStB, Art. 3, 2.2.2.;