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Feuer - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert innerhalb Europas im geografischen Sinn zum Verkehrswert - Fe3031.19 (Fe3031.19)
inen, Bagger, Zugmaschinen,
Tieflader) am Versicherungsort ist gemäß Art 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden
Besonderen Bedingung Fe3022, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert [...] versichert sind:
in ruhendem oder fahrendem Zustand
auch außerhalb des Versicherungsortes bzw. Versicherungsgrundstückes
gegen die Gefahren des Art. 1 AFB (Allgemeinde Bedingungen für die Feuerversicherung)
bis
Allgemeine Bedingungen für die Feuer-BU-Versicherung (AFBUB90) (AFBUB90)
vorstehend angeführten Ereignisse.
Der Sachschaden muß sich auf dem in der Polizze bezeichneten Grundstück ereignet haben.
3. Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimungsgemäßen Herd entsteht [...] Kosten, die als Folge der Betriebsunterbrechung wegfallen oder sich ver-
mindern und die nicht aufgrund besonderer Vereinbarung als versicherte Kosten festgelegt sind.
Dazu gehören auch Abschreibungen [...] echung nicht genutzt werden.
4. Personalaufwendungen gelten im Sinne dieser Bedingungen grundsätzlich als weiterlaufende (fixe)
Kosten.
5. Bei der Ermittlung des versicherten Deckungsbeitrages
Bedingungen für die Gewinnbeteiligung der Rentenversicherungen - 2004 (GBRENT2004)
die Bonusrente
erforderliche Prozentsatz, wird die Bonusrente nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ab dem
Beginnmonat des folgenden Versicherungsjahres gekürzt. Die Bonusrente ist in Zukunft nur
Besondere Bedingungen für die Versicherung von rollendem Material (BKM84-03)
Gegenstand der Versicherung
Versichert sind schienengebundene Fahrzeuge.
2. Umfang der Haftung
Grundlage bilden die AÖTB in der jeweils gültigen Fassung. In deren Ergänzung bzw. Abänderung
deckt die V
Gewerbe Nebenkosten (ImG011.12)
und/oder Behandlung wegen seiner Verbindung mit anderen Sachen (ausgenommen
radioaktive Isotope) auf Grund des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. 325/90 in der Fassung
BGBl. 155/94, oder des Wasserrec