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F906 (F906)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F906
ANERKENNUNG DER GEFAHRUMSTÄNDE
Der Versicherer erkennt an, daß ihm bei Vertragsabschluß sämtliche erhe
Bewegungs- und Schutzkosten F93 (F93)
FEUER - Bewegungs- und Schutzkosten - F93
In Ergänzung des Art. 1 (7) lit. c AFB haftet der Versicherer im Rahmen der De- und
Remontagekosten auch für Bewegungs- und Schutzkosten.
Unter Bewegung
Streichgarn- (Vigogne-) und Schafwoll-Spinnereien (F39) (F39)
FEUER - Streichgarn- (Vigogne-) und Schafwoll-Spinnereien - F39
Zur Schmälzung des Spinnmaterials dürfen nur solche Mittel verwendet werden, die den in
Betracht kommenden behördlichen Vorschriften i
L809 (L809)
LEITUNGSWASSER L809
MITVERSICHERUNG VON WASSERZULEITUNGSROHREN AUSSERHALB
DES VERSICHERUNGSGRUNDSTÜCKES
In Erweiterung des
Schäden an zur Verfügung gestellten Sachen (AH453) (AH453)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH453
FEUER- UND WASSERWEHREN, RETTUNGSKORPS;
SCHÄDEN AN ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN SACHEN
1. Die besondere Vereinbarung