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Arbeitsgemeinschaften (AH403) (AH403)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH403
ARBEITSGEMEINSCHAFTEN DES BAUGEWERBES ODER ÄHNLICHER GEWERBE
1. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend v
Provisorische Reparaturen (CS4018.12)
COMPUTER/E-GERÄTE - Provisorische Reparaturen - CS4018.12
Bei Schadenfällen bis zu einer voraussichtlichen Schadenhöhe von EUR 7.000,- ist es
dem Versicherungsnehmer gestattet, unverzüglich mit den
Dauerinvalidität ab 50 % (UN1019.15)
UNFALL - Dauerinvalidität ab 50 % - UN1019.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
B
Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes oder ähnlicher Gewerbe (AH403.2) (AH403.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - ARBEITSGEMEINSCHAFTEN DES BAUGEWERBES ODER
ÄHNLICHER GEWERBE - AH403.2
1. B 3.4 EHVB findet keine Anwendung.
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von A 1.1.,
Gemeinde Selbstbehalt-Wegversicherung (LW3021.13)
LEITUNGSWASSER - Fußboden-, Wandheizung, Solar-, Klima-, Sprinkleranlage
ohne Selbstbehalt - LW3021.13
Diesem Gebäude-Leitungswasser-Versicherungsvertrag liegt je nach der vorgenommenen
Auswahl eine