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Allgemeine Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AWK91) (AWK91)
ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE KASKOVERSICHERUNG
VON WASSERSPORTFAHRZEUGEN 1991
§ 1 Gegenstand der Versicherung
Versichert sind:
(1) Bootskörper, einschließlich Deckauf- und Ka
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unmittelbare Einwirkung von Übe
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