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KSS Info & Service-4.U. (KSSIS4U2011)
Deutsch nicht Amtssprache
ist.
2.8. Nachrichtenübermittlung
Ist es der versicherten Person aufgrund eines Todesfalles, lebensbedrohenden Unfalles oder
Erkrankung, finanzieller Notlage oder behördlicher
Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung (AKKB2010)
sind gesetzlich geregelt (siehe §§ 38, 39 und 39a VersVG).
4. Der Versicherungsschutz tritt grundsätzlich mit der Einlösung der Polizze (Pkt. 2.) in Kraft,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Versiche [...] seit dem Begehren nach einer Geldleistung eine Erklärung des Versicherers
verlangt, aus welchen Gründen die Erhebungen noch nicht beendet werden konnten und der Versicherer
diesem Verlangen nicht binnen [...] Monates entspricht.
3. Steht die Eintrittspflicht des Versicherers fest, lässt sich aber aus Gründen, die der
Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat, die Höhe der Versicherungsleistung innerhalb
Modell Superschutz Basis 500 für Freizeitunfälle (UN1045.16)
Freizeitunfälle - UN1045.16
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Modell Komfortschutz Basis 500 (UN1042.16)
Basis 500 - UN1042.16
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Basis für Freizeitunfälle (UN1079.18)
Freizeitunfälle - UN1079.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
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