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Zusatzbedingungen für die Elektronik-Pauschalversicherung (CS3011.14)
-Pauschalversicherung CS3011.14
1. Versicherte Sachen:
Stationäre Anlagen und Geräte (inkl. freiliegender Verkabelung und Vernetzung), auch
gemietete oder geleaste Anlagen und Geräte soweit der Versi
Kriegsklausel (1976) KR6 (KR6)
innerhalb des
behördlichen Hafenbereiches zum ersten Mal vor Anker geht.
Wenn so ein Liegeplatz oder sonstiger Platz nicht verfügbar ist, gilt als Ankunft, wenn das
Schiff zum ersten
Besondere Bedingungen für die Kollektivunfallversicherung (UKOL-95.1) (UKOL-95.1)
n wird ein Be-
trag von ÖS 1,5 Mio bestimmt.
2.3 Fluggastrisiko
Benützen mehrere durch vorliegenden Versicherungsvertrag Versicherte dasselbe Flugzeug, so gilt für
das Fluggastrisiko (Art. 6, Pkt
BBKOL-95.1 (BBKOL-95.1)
n wird ein Be-
trag von ÖS 1,5 Mio bestimmt.
2.3 Fluggastrisiko
Benützen mehrere durch vorliegenden Versicherungsvertrag Versicherte dasselbe Flugzeug, so gilt für
das Fluggastrisiko (Art. 6, Pkt
Vertragsinhalt der Feuerversicherung im Grundschutz (LPGF-98) (LPGF-98)
soferne die versicherten Sa-
chen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall
Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art