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Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG91-95) (ABG91-95)
dem Versicherer
bekanntzugeben.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 des
Vertragsinhalt der Feuerversicherung im Komfortschutz (LPKF-98) (LPKF-98)
soferne die versicherten Sa-
chen nicht gewerbsmäßig verliehen oder vermietet werden.
2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
vor dem Schadenfall
Als Sicherheitsvorschriften im Sinne des Art
Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (ABG91) (ABG91)
dem Versicherer
bekanntzugeben.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der vorstehenden Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrläs-
sig, so ist der Versicherer von der Leistung frei. Hat die grob
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IT-Spezialisten verbunden. Dieser steht rund um die Uhr zur Verfügung und ist um die Lösung des vorliegenden Problems entweder per Telefon, email oder per Chat bemüht. Im Bedarfsfall kann sich der geschulte
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