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Modell Superschutz Basis 500 für Freizeitunfälle (UN1045.16)
Freizeitunfälle - UN1045.16
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Modell Komfortschutz Basis 500 (UN1042.16)
Basis 500 - UN1042.16
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Basis für Freizeitunfälle (UN1079.18)
Freizeitunfälle - UN1079.18
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Beträgt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
-
Bedingungen für die Ermittlung und Fondsveranlagung der Gewinnbeteiligung aus Lebensversicherungen - 2006 (GBFOLV2006)
wechselnden)
Fondsvermögens, mindestens EUR 10, maximal jedoch EUR 100.
(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe insbesondere der Auflösung oder Zusammenlegung eines Fonds kann
ohne Einholung Ihrer Zustimmung
Bedingungen für die Ermittlung und Fondsveranlagung der Gewinnbeteiligung aus Lebensversicherungen - 2001 (GBFOLV2001)
n) Fondsvermögens, mindestens EURO 10,-, maximal jedoch EURO 100,-.
(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe wie z.B. der Auflösung oder Zusammenlegung eines Fonds kann
ohne Einholung Ihrer Zustimmung jederzeit