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Dauerinvalidität ab 50 % (UN1019.15)
UNFALL - Dauerinvalidität ab 50 % - UN1019.15
Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für
die Unfallversicherung (AUVB) wird wie folgt ergänzt:
B
Arbeitsgemeinschaften des Baugewerbes oder ähnlicher Gewerbe (AH403.2) (AH403.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - ARBEITSGEMEINSCHAFTEN DES BAUGEWERBES ODER
ÄHNLICHER GEWERBE - AH403.2
1. B 3.4 EHVB findet keine Anwendung.
2. Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von A 1.1.,
Gemeinde Selbstbehalt-Wegversicherung (LW3021.13)
LEITUNGSWASSER - Fußboden-, Wandheizung, Solar-, Klima-, Sprinkleranlage
ohne Selbstbehalt - LW3021.13
Diesem Gebäude-Leitungswasser-Versicherungsvertrag liegt je nach der vorgenommenen
Auswahl eine
F912 (F912)
FEUER BESONDERE BEDINGUNG F912
NEUWERTKLAUSEL - ERWEITERUNG
In Ergänzung des Punktes II der SN6 (Sonderbedingungen für die Neuwertvers
Selbstbehalt-Wegversicherung LW (LW3012.14)
LEITUNGSWASSER - Selbstbehalt-Wegversicherung - LW LW3012.14
Diesem Gebäude-Leitungswasser-Versicherungsvertrag liegt je nach der vorgenommenen
Auswahl eine der nachstehend angeführten 4 Gebäude-Ver