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Familienunfallversicherung 100/100/50 (UN1003.15)
Polizze angeführten Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
Familienunfallversicherung 100/50/50 (UN1004.15)
Polizze angeführten Versicherungssummen mitversichert.
Gemäß Artikel 8, Pkt. 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB werden im Todesfall für die
versicherten Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS2001)
Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind ver-
bindlich und der Berechnung der Entschädigung zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen
wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich [...] r gegenüber den erhobenen Anspruch zu-
mindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüg-
lichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sowie
Allgemeine Bedingungen für die Sachversicherung (ABS2008)
Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind ver-
bindlich und der Berechnung der Entschädigung
zugrunde zu legen, wenn nicht nachgewiesen wird,
dass [...] r gegenüber den erhobenen Anspruch zu-
mindest mit der Anführung einer der Ablehnung derzeit zugrunde gelegten Tatsache und der diesbezüg-
lichen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sowie
ImRecht Gewerbe (RS3000.15)
die vereinbarten und auf der Polizze angeführten
Rechtsschutzbausteine und gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB) in folgendem Umfang geleistet: