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VersVG§23 (VersVG§23)
§ 23 (1) Nach Abschluß des Vertrages darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versiche-
rers weder eine Erhöhung der Gefahr vornehmen noch ihre Vornahme durch einen Dritten gestatten.
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Baustellenkoordinator (AH3858.12)
gegenständlichen Vertrages ist die Haftung des Versicherungsneh-
mers, der mitversicherten Personen sowie deren Mitarbeiter nach dem BauKG.
Oberösterreichische Versicherung AG - 26.03.2024 - Seite 1 / 1
Schwimmbad-Absorberanlagen (Fe1125.15)
FEUER - Schwimmbad-Absorberanlagen - Fe1125.15
Auf Gebäuden montierte Absorberanlagen zur Warmwasseraufbereitung von Schwimmbädern
gelten mit der vereinbarten und auf der Polizze angeführten Versich
E172 (E172)
EINBRUCH E172
AUSSTELLUNGEN, DIEBSTAHL
Der Versicherer haftet für einfachen Diebstahl, wenn während der Öffnungszei
Teilnahme an Wettbewerben (LH004) (LH004)
LUFTFAHRT-HAFTPFLICHTVERSICHERUNG - Teilnahme an Wettbewerben - LH004
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 8.1.5. ALHB auf
Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden aus der Teiln