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FEUER - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils mit behördlichem Kennzeichen zum Vollwert innerhalb Europas im geografischen Sinn zum Verkehrswert - Fe3033.19 (Fe3033.19)
Tieflader) sind:
in ruhendem oder fahrendem Zustand
auch außerhalb des Versicherungsortes bzw. Versicherungsgrundstückes
gegen die Gefahren des Art. 1 AFB (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung)
bis [...] ng: Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit behördlicher Zulassung am Versicherungsort
bzw. Versicherungsgrundstück bleiben ungeachtet dieser Regelung gemäß Pkt. 1.2.1. Fe3022 Teil
der Betriebseinrichtung
FEUER - Fahrzeuge aller Art, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger jeweils ohne behördlichem Kennzeichen zum Vollwert innerhalb Europas im geografischen Sinn zum Neuwert - Fe3032.19 (Fe3032.19)
inen, Bagger, Zugmaschinen,
Tieflader) am Versicherungsort ist gemäß Art 1.2.1. der dem Vertrag zugrunde liegenden
Besonderen Bedingung Fe3022, der Betriebseinrichtung zugehörig und deren Versicherungswert [...] versichert sind:
in ruhendem oder fahrendem Zustand
auch außerhalb des Versicherungsortes bzw. Versicherungsgrundstückes
gegen die Gefahren des Art. 1 AFB (Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung)
bis
Modell Komfortschutz Basis 500 ab 25 % Invalidität (UN1044.16)
25 % Invalidität - UN1044.16
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens [...] gsleistung
erbracht.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Modell Komfortschutz Basis 500 ab 11 % Invalidität (UN1043.16)
11 % Invalidität - UN1043.16
Eine Leistung nach Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
erfolgt nur, wenn der festgestellte Invaliditätsgrad für Dauerinvalidität mindestens [...] gsleistung
erbracht.
Für Freizeitunfälle wird Artikel 7 (Dauernde Invalidität) der dem Vertrag zugrunde liegenden AUVB
wie folgt ergänzt:
Übersteigt der gemäß Artikel 7 festgestellte Invaliditätsgrad
Kaskobonus (KA203) (KA203)
festgelegt:
1. Ersteinstufung
Die erstmalige Einstufung in das Kaskobonussystem erfolgt aufgrund der, im jeweils gültigen Tarif
vorgesehenen Regelung.
2. Auswirkungen des Schadenverlaufes [...] - innerbetriebliche Kosten des Versicherers
- sowie Leistung, die ausschließlich aufgrund von Teilungsabkommen von Versicherern unter-
einander erbracht werden.
2.3. Fallen