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Automatische Waschanlage (AH425.2)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH425.2
AUTOMATISCHE WASCHANLAGEN
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art 7.10.1 und 7.10.2 AHVB auch auf Schaden-
Versicherungsort (LW2100.16)
LEITUNGSWASSER - Versicherungsort - LW2100.16
In Erweiterung von Art. 4 der dem Vertrag zugrunde liegenden AWB besteht Versicherungsschutz
für bewegliche Sachen in ganz Österreich, soferne sich die
Bewegliche Krane auf ortsfesten Laufbahnen (Schienen) (MB59-03)
MASCHINENBRUCH - Bewegliche Krane auf ortsfesten Laufbahnen (Schienen) -
MB59-03
Bei beweglichen Kranen auf ständig ortsfesten Laufbahnen findet Art. 2 (3) Pkt. 14 der
Allgemeinen Bedingungen für M
Schäden an Fluren und Kulturen durch Weidevieh (AH800)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT
AH800
SCHÄDEN AN FLUREN ODER KULTUREN
Abweichend von Abschnitt B, Z. 5.1.1. der Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-
versicherung (EHVB) s
Gewerbsmäßige Vermietung (Verleihung) (AH413) (AH413)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT BESONDERE BEDINGUNG AH413
GEWERBSMÄSSIGE VERMIETUNG (VERLEIHUNG)
Die besondere Vereinbarung gemäß Abschnitt A, Z. 1, Pkt. 1., 2. Absatz EHV