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Allgemeine Feuerversicherungs-Bedingungen - Fassung 1971 (AFB71)
nachfolgenden Bestimmungen Versicherungsschutz gegen
Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion [siehe jedoch Abs, 7, lit. a)].
(2) Als Brand gilt ein Feuer, das ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entsteht [...] entsteht oder ihn verlässt und
sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag (Schadenfeuer)
Nicht als Brand gilt und der Versicherer haftet daher nicht , wenn
a) versicherte Sachen dadurch zerstört oder beschädigt [...] werden.
Geraten jedoch durch die unter a) und c) genannten Urlehen andere versicherte Sachen in Brand, so
haftet der Versicherer für den an diesen anderen versicherten Sachen entstehenden Schaden.
Zug- und selbstf. Arbeitsmaschinen mit Erstrisikoschutz (VW) (F835)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung stromführender
Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen).
Verschleißschäden und Abnützungsschäden bleiben vom Versicherungsschutz
Kraftfahrzeuge ruhend und fahrend zum Verkehrswert (F833.1) (F833.1)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung stromführender
Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen). Verschleißschäden und Abnützungs-
schäden bleiben vom Versicherungsschutz
Kraftfahrzeuge ruhend und fahrend zum Verkehrswert (F833) (F833)
Schmorschäden (das sind Schäden, die durch Überlastung stromführender
Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne der AFB darstellen). Verschleißschäden und Abnützungs-
schäden bleiben vom Versicherungsschutz
Kraftfahrzeuge in ruhendem und fahrendem Zustand (Fe1127.15)
Schmorschäden (das sind
Schäden, die durch Überlastung stromführender Leitungen entstehen und keinen Brand im Sinne
der AFB darstellen). Verschleißschäden und Abnützungsschäden bleiben vom
Versicherungsschutz