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Infrastruktur, Außenanlagen (F197.1)
Außenanlagen
Am Versicherungsgrundstück gelten auf Erstes Risiko versichert:
Oberflächenbefestigungen wie Asphaltierungen, Pflasterungen und dgl., Grundstückseinfriedungen, An-
tennenanlagen,
Schadenersatzbeitrag für jugendliche Lenker (KH1030.13)
Schadenseintritts in den Bonusstufen
00 bis 02 eingestuft ist.
Leistungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander
bzw. zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern [...] trägern erbracht wurden, werden hiebei nicht
berücksichtigt.
Der Schadenersatzbeitrag wird auf Grund einer entsprechenden Leistung des Versicherers
innerhalb von 14 Tagen nach Zahlungsaufforderung fällig
RISIKOBEITRAG FÜR JUGENDLICHE LENKER (KH030-07)
itts in den
Bonus-Malusstufen 00 bis 02 eingestuft ist.
Leistungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw.
zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern [...] gsträgern erbracht wurden, werden hiebei nicht berücksichtigt.
Der Risikobeitrag wird auf Grund einer entsprechenden Leistung des Versicherers innerhalb von 14 Ta-
gen nach Zahlungsaufforderung fällig
Risikobeitrag für Lenker unter 24 Jahren (KH030-03)
itts in den
Bonus-Malusstufen 00 bis 05 eingestuft ist.
Leistungen, die ausschließlich auf Grund von Teilungsabkommen von Versicherern untereinander bzw.
zwischen solchen und Sozialversicherungsträgern [...] gsträgern erbracht wurden, werden hiebei nicht berücksichtigt.
Der Risikobeitrag wird auf Grund einer entsprechenden Leistung des Versicherers innerhalb von 14 Ta-
gen nach Zahlungsaufforderung fällig
Versicherungsbedingungen für den gewerblichen Güterverkehr mit LkW CMR (CMR81-95)
Stück.
b) im internationalen Straßengüterverkehr die Haftung des Frachtführers auf Grund des
Übereinkommens vom 19. Mai 1956, BGBl 1961/138 über den Beförderungsvertrag [...] Fahrzeugen,
die sich nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, auf Grund besonderer
Vereinbarung.
§ 2 Geltungsbereich
Im Rahmen dieses Versicheru [...] Ferner gelten von der Versicherung ausgeschlossen, falls die nachfolgenden Transporte nicht
aufgrund besonderer Vereinbarungen mitversichert wurden:
1. Beförderungen von Edelmetallen (