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Eingebrachte Fahrzeuge der Beherbergungsgäste (AH3436.12) (AH3436.12)
ALLGEMEINE HAFTPFLICHT - Fremdenbeherbergung; Kraftfahrzeuge, Anhänger
und Wasserfahrzeuge - AH3436.12
1. Die nachstehenden Bestimmungen gelten nur für solche Kraftfahrzeuge, Anhänger und
Indirekte Blitzschäden (Fe1164.21)
FEUER - Indirekte Blitzschäden - Fe1164.21
In Abänderung des Artikel 2, Punkt 5 der dem Vertrag zugrunde liegenden AFB sind auch Schäden
durch Überspannung oder Induktion infolge Blitzschlags an fol
VersVG§158h (VersVG§158h)
§ 158 h Die Vorschriften über die Veräußerung der versicherten Sache gelten sinngemäß.
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Verpuffungsschäden (F840)
VERPUFFUNGSSCHÄDEN
F840
Schäden an Kachelöfen durch Verpuffung gelten in Erweiterung der AFB97 Art.1, Pkt. 1.3. mitversi-
chert.
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E149 (E149)
EINBRUCH E149
SELBSTBEHALT
Es gilt als vereinbart, daß der Versicherungsnehmer in jedem Schadenfall 20 % vom Scha